FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Immobilienverwaltung.

Was sind Aufgaben einer Hausverwaltung?

Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Er vertritt die Gemeinschaft nach außen, er hat den Wohnungseigentümern eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen, rückständige Zahlungen einzumahnen und vieles mehr.

Was umfasst den Tätigkeitsbereich einer Immobilienverwaltung?

Der Tätigkeitsumfang ist im Verwaltungsumfang und in der Bevollmächtigung definiert. Eine Hausverwaltung wird im Normalfall mit der Vollverwaltung (kaufmännisch, steuerlich und technisch) beauftragt, kann sich aber auch auf Teilbereiche beschränken.

Wann kann eine Immobilienverwaltung gewechselt werden?

Befristete Verwaltungsverträge enden zum vereinbarten Termin und können nur bei grober Pflichtverletzung des Verwalters vorzeitig beendet werden. Unbefristete Verträge haben eine beidseitige, jährliche Kündigungsmöglichkeit (bis spätestens 30.09. mit Wirksamkeit 31.12.)

Im Wohnungseigentum entscheidet die einfache Mehrheit nach Nutzwerten über eine Kündigung.

Wie geht man bei einem Wechselwunsch vor?

Für einen Wechsel ist die Zustimmung (Beschlussfassung) der Mehrheit der Eigentümer erforderlich. Definieren Sie Ihre Wünsche an eine neue Immoblienverwaltung. Holen Sie rechtzeitig Angebote von anderen Hausverwaltern ein und vergleichen Sie diese. Ist die Mehrheit der Eigentümer für einen Wechsel (schriftliche Beschlussfassung) beachten Sie, dass die Kündigung rechtzeitig (in der Regel bis zum 30.09.) bei der bestehenden Verwaltung einlangt.

Beachten Sie, dass ein Wechsel der Immobilienverwaltung mit Kosten verbunden ist. Versuchen Sie zuerst Unstimmigkeiten mit der bestehenden Verwaltung direkt anzusprechen und eine Lösung zu finden.

Wie oft findet eine Eigentümerversammlung statt?

Gesetzlich ist eine Eigentümerversammlung im Intervall von zwei Jahren vorgesehen. In der Praxis hat sich eine jährlich stattfindende Eigentümerversammlung bewährt. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Nutzwerte von den Eigentümern beschlossen werden.